Beschreibung
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden
Die vorgenannten Parkmöglichkeiten dürfen nur durch Personenkraftwagen und Krafträder in Anspruch genommen werden. Die zulässige Höchstparkzeit beträgt 24 Stunden. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen. Als Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Der entsprechende Nachweis wird durch die Eintragung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) auf dem vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweis geführt. Der Eintrag "G" (gehbehindert), reicht für die Erteilung eines Parkausweises nicht aus. In Einzelfällen können auch Ausnahmegenehmigungen ohne den Eintrag „ aG “ erteilt werden. Dann darf jedoch ein Parkplatz mit dem Rollstuhlfahrersymbol nicht benutzt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie durch die zuständige Sachbearbeiterin.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Das persönliche Erscheinen zum Abholen des Parkausweises ist grundsätzlich notwendig, um die notwendigen Unterschriften zu leisten. Sollten Sie aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht ins Rathaus kommen können, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Sachbearbeiterin, die Ihnen behilflich sein wird. |
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Zuständiges Amt: | |||||||||
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Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||
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